Donnerstag, 11. Oktober 2007

BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom o3.o3.2004 - nochmals gelesen

"Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt."

Ist doch eigentlich erfrischend eindeutig, oder?

Die komplette Entscheidung findet sich hier.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich weiß, was W.i.b.a.S. dazu sagen würde:
Es geht ja gar nicht um Strafverfolgung, sondern um Prävention. Und das hat das BVerfG nicht für verfassungswidrig erklärt.
Stimmts?

Anonym hat gesagt…

Das gilt aber nur für Personen wie S. Stokar, die staatstragend in Erscheinung getreten sind. Die Verbrecher, die sich auf der Website des BKA über den Fortgang der Ermittlungen informieren, haben solche Grundrechte natürlich nicht.
So erklärt's jedenfalls Peter Altmaier (CDU).