Freitag, 13. April 2007

BVerfGE 27, 1 - speziell für Dr. iur. Schäuble

In den Nachrichten wird heute morgen über den aktuellen Streit in der Koalition über die Speicherung von Passfotos und ähnliche Schnüffelattacken berichtet. Zeit, einmal wieder an weise Worte unseres BVerfG zu erinnern (BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus):

„1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und muß von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden. In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE 6, 32 [41]). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]).

b) Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.

Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben muß, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.; vgl. auch Dürig in Maunz-Dürig, GG 2. Aufl., Rn. 37 zu Art. 1). In diesen Bereich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag."

Dem ist nur wenig hinzuzufügen - außer vielleicht dem (wohl unrealistischen) Wunsch, dass Herr Dr. iur (!) Schäuble, der doch nach eigenem Bekunden die Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz der Privatsphäre "kennt und respektiert", die Wahrheit dieser Behauptung unter Beweis stellt und seine paranoiden Pläne endlich beerdigt.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Tja, hier ist der Wunsch der Vater des Gedanken. Vielleicht klappt es ja auch, seine Wünsche und Wahnvorstellungen solange zu behindern bis er abgewählt wird.... Das wäre auch schon ein Erfolg. Die Hoffnung, auch die das sein Nachfolger nicht auch solche wahnsinnigen Vorstellungen hat, stirbt zuletzt.